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Donnerstag, 7. Juli 2005, 19:57

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Urteile

Haftung für Links" - LG Hamburg: Urteil vom 12. 05. 1998 - 312 O 85/98 -

Der Betreiber einer Homepage, der auf eine Seite im Internet einen Hyperlink setzt, haftet für dort begangene ehrverletzende Äußerungen immer dann, wenn er sich nicht ausreichend von diesen Aussagen distanziert und er sich dieselben daher auf diese Weise zu eigen macht.



Haftung für Links II" LG Lübeck; Urteil vom 24. 11. 1998; ger.Az.: 11 S 4/98

Auch das LG Lübeck läßt nicht zu, dass sich Betreiber von Internet-Seiten für Ihre Inhalte freizeichnen wollen. Im Ergebnis überzeugt die Begründung auch vor dem Hintergrund des § 5 TDG, wenn das Gericht meint: Wer fremde Inhalte durch sog. "Inline-Links" sich zu eigen mache, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Teil des eigenen Internetauftritts, hafte für die hinter den Links verborgenen Inhalte wie für eigene. Dies gelte auch nach Einführung des § 5 TDG.





Haftung für Links III"; LG Hamburg; Urteil vom 12.07.2000; - 308 O 205/00-

Sicher wird dieses Urteil wieder zu unsinnigen Hinweisen auf Homepages führen. Bei aufmerksamen Lesen wird aber schnell klar, dass das Gericht das Setzen von Links keinesfalls generell als verboten ansieht. Es müssen aber die Rechte und die Interessen des Urhebers berücksichtigt werden. Das Gericht meint, dass ein Link auf einer Webseite jedenfalls dann die Rechte des Urhebers der verlinkten Seite verletzt, wenn der Seitenaufbau innerhalb des "Frames" der eigenen Seite geschieht, die verlinkten Inhalte nur teilweise dargestellt werden und dadurch das Interesse des Urhebers an einer vollständigen Darstellung seiner Seite verletzt wird.



Haftung für Links IV; LG Köln; Urteil vom 2.05.2001 -28 O 141/01-

Auch das LG Köln befasst sich mit der Zulässigkeit von Links auf fremde Seiten. Hier geht es vor allem darum, inwieweit Urheberrechte der verlinkten Seite verletzt werden. Das Gericht ist der Aufassung, dass bereits das Anbieten eines Links auf Inhalte einer gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Datenbank eine Vervielfältigung sei, weil auch das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen unter den weiten Begriff der "Verbeitung" i.S.d. genannten Vorschrift fällt. Eine solche Vervielfältigung sei jedenfalls dann nicht vom im Internetverkehr üblicherweise wohl vermuteten Einverständnis des Datenbankbetreibers gedeckt, wenn die Inhalte derart in die eigene Seite eingebaut werden, dass die fremden Inhalte mit eigener Werbung versehen werden.



Download-Link -LG München I: Beschluss vom 22.04.1999; Az.: - 9 HK O 6873/99;

Das Setzen eines Links auf eine andere Internetseite, auf der Software zum Download angeboten wird, stellt als bloße Nennung der Download-Möglichkeit keine Markenrechtsverletzung dar. Die Verantwortlichkeit für einen sogenannten "Link" auf andere Internetadressen zur Ermöglichung eines Downloads ist markenrechtlich anders zu behandeln als das Anbieten von Waren, die mit einer angegriffenen Marke versehen sind. Durch die Ermöglichung des Downloads hat der Internet-Anbieter in aller Regel nämlich keinen eigenen wirtschaftlichen Erlös aus dem Vertrieb des Produkts.
Posted by thorsten at 2005-07-07 19:57 | (no comments) | comment