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Sonntag, 22. Februar 2004, 12:57

Open-Content-Lizenzen nach deutschem Recht

Till Jaeger ; Axel Metzger
Open-Content-Lizenzen nach deutschem Recht
In: Multimedia und Recht. - 2003, H. 7, S. 431 - 438


daraus ein:

<ZITAT>
Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung
durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende
Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beige- fügt werden. Es wird darüber
hinaus empfohlen, einen Urheber- vermerk aufzunehmen, der das Jahr der
ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen
Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.
"Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen
Nutzungsrechte]. Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den
Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden. Die
Lizenzbedingungen können unter {HYPERLINK "http://www.uvm.nrw.de/opencontent"}http://www.uvm.nrw.de/opencontent{HYPERLINK "http://www.uvm.nrw.de/opencontent"}
abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes
Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097
Hagen, schriftlich angefordert werden."
</ZITAT>


war schon in:
--
WISSEN2 (W2) - list for info re:search et al.
listserv.shuttle.de
Posted by thorsten at 2004.02.22, 12:57 | comment