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Dienstag, 12. November 2002, 10:51


Diskussionsthread 2



Wolf Hosbach vom PC-Magazin schrieb auf ein Quoting in der Rohrpost folgende Worte [nach Rückfrage Bereitstellung hier erlaubt]:
> natuerlich ist es moeglich, dass die bestehenden lizenzen
> auch ihre schwachpunkte haben. allerdings glaube ich nicht,
> dass diese einfach zu erkennen sind, zumal sie von vielen leuten
> schon seit einigen jahren durchleuchtet und angewandt wurden.


[...] ein Problem bei der GPL ist es beispielsweise, dass sie in Teilen nicht dem deutschen (europäischen?) Recht entspricht. Z. B. ist der Garantieausschluss wohl nicht in der Form wirksam. Ich bin kein Jurist, könnte mir aber vorstellen, dass es bei den angesprochenen Lizenzen ähnlich ist. Gerade in Hinblick auf das deutsche Urheberrecht.


Darauf Florian Cramer in der Liste:

> ein Problem bei der GPL ist es beispielsweise, dass sie in
> Teilen nicht dem deutschen (europäischen?) Recht entspricht. Z.
> B. ist der Garantieausschluss wohl nicht in der Form wirksam.
> Ich bin kein Jurist, könnte mir aber vorstellen, dass es bei den
> angesprochenen Lizenzen ähnlich ist. Gerade in Hinblick auf das
> deutsche Urheberrecht.

Dazu gibt es bereits ein Gutachten bzw. eine juristische Seminararbeit
des Instituts für Rechtsfragen von Freier und Open Source Software, das
einsehbar ist unter
<http://www.ifross.de/Fremdartikel/seminararbeit.pdf>

Zitat daraus:

: Vorausgesetzt, daß die GPL, als ein Vertrag in englischer Sprache,
: überhaupt als "unter zumutbarem Aufwand zur Kenntnis nehmbar" angesehen
: werden kann, bietet sie dem Autor von OpenSource-Software bezüglich des
: deutschen Rechts theoretisch ein sehr solides Vertragswerk. Dieses
: vermag zum einen seine Rechte an dem Programm zu schätzen, zum anderen
: die Idee der OpenSource-Software ohne ernste Einschränkungen zu tragen.
:
: Die Gewährleitung kann nicht völlig ausgeschlossen werden, bewegt
: sich aber durch die Einschränkung auf arglistiges Verschweigen von
: Fehlern oder Rechtsmängeln in einem durchaus vertretbaren Rahmen. Der
: Haftungsauschluß ist wirksam, solange die GPL als Schenkungsvertrag
: betrachtet wird und der Lizenzgeber sich keiner grob fahrlässigen
: Vertragsverletzung schuldig macht. Aber selbst wenn der § 12 GPL f?ur
: unwirksam erkl?art wird, tritt an seine Stelle eine Haftungsregelung,
: die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht über grobe Fahrlässigkeit und
: Vorsatz hinausgehen wird. Der Schenkungscharakter der GPL ist nicht zu
: leugnen.

Posted by thorsten at 2002.11.12, 10:51 | comment